Darstellung des Patientenflyers zur Onkologischen Versorgung

Es gibt eine komprimierte Version der Patienteninformationen – speziell für das Wartezimmer-Display aufbereitet. Laden Sie Datei herunter und informieren Sie Ihre Patientinnen und Patienten über die Meldepflicht bereits auf dem digitalen Infoboard im Wartezimmer.

Die ausführlichen Patienteninformationen inkl. Einwilligungserklärung können Sie jederzeit und kostenfrei über unser Bestellformular bestellen.

Meldepflichtige Erkrankungen

Meldepflichtige Meldeanlässe sind die Diagnose einer Tumorerkrankung, eine Untersuchung im Verlauf, aus der sich eine Therapieänderung ergibt, sowie der Beginn, das Ende und die Änderung einer Therapie (§ 6 GKKN) sowie Nachsorgeuntersuchungen gemäß der onkologischen Leitlinie.

Im Einzelnen gibt es folgende Meldeanlässe:

  • Diagnose einer Krebserkrankung
  • Histopathologische, zytologische, molekularpathologische oder autoptische Sicherung der Diagnose
  • Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme
  • Therapierelevante Änderung im Erkrankungsverlauf, insbesondere das Wiederauftreten der zu behandelnden Krebserkrankung (insbesondere Auftreten von Rezidiven oder Metastasen, Voranschreiten oder Rückbildung der Tumorerkrankung oder unerwünschte Wirkungen)
  • Nachsorgeuntersuchungen ab 01.01.2021 gemäß Leitlinienprogramm Onkologie, die Tumorfreiheit ergeben oder keine Abänderung der Therapie nach sich ziehen
  • Tod der Patientin/des Patienten mitverursacht durch eine Tumorerkrankung.

Wer ist meldepflichtig in Niedersachsen?

Nach dem GKKN sind alle in Niedersachsen tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Tumorerkrankungen feststellen oder behandeln, zu einer Meldung verpflichtet. Die Diagnose von Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens ist ebenfalls meldepflichtig. Je nach Diagnose gilt die Meldepflicht dem KKN oder dem EKN. Bei einem Verdacht soll noch keine Meldung abgesetzt werden; erst, wenn die oder der Meldende einen fundierten Kenntnisstand darüber hat, dass eine solche Erkrankung vorliegt.

Wer als Nutzerin oder Nutzer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Tumorerkrankung diagnostiziert oder eine betroffene Person deswegen behandelt, hat dies nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und des § 6 an das KKN zu melden.“
§ 5 Abs. 1 GKKN

Demnach sind auch die für die Versorgung von Krebspatientinnen und Krebspatienten zuständigen Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen oder andere ärztliche Einrichtungen der onkologischen Versorgung in Niedersachsen dazu verpflichtet, Angaben über Neuerkrankungen an das KKN zu melden und die für Erfüllung der Meldeverpflichtung zuständigen ärztlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zu benennen.

Die Meldepflicht kann einer kooperierenden Einrichtung übertragen oder bei mehreren Meldepflichtigen in einer Institution durch eine zu benennende Person erfüllt werden. Die Meldepflicht nach GEKN wird durch die Meldung an das KKN im Regelfall mit erfüllt.

Einwilligung in die Datenübermittlung?

Eine explizite Einwilligung in die Datenübermittlung bei meldepflichtigen Anlässen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Betroffenen sind über den Inhalt der Meldung, das Widerspruchsrecht gegen die Wiedergewinnung von pseudonymisierten identifizierenden Daten sowie das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt aufzuklären.

Tumorerkrankungen sind bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Frühstadien sowie gutartige Neubildungen, die vom Zentralnervensystem nach Kapitel II der Internationalen Klassifizierung der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) ausgehen sowie bestimmte Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens.

Für nicht-melanozytäre Hautkrebsarten bestimmter Histologien sowie fortgeschrittene Plattenepithelkarzinome gilt ab dem 20. September 2023 eine geänderte Meldepflicht. Wenn Sie solche Hauttumoren ab dem 20. September 2023 erstmals diagnostizieren, sind für diese Erkrankungen die Diagnose, die Diagnosesicherung, Therapien und Verlaufsuntersuchungen meldepflichtig an das KKN. Dies betrifft Plattenepithelkarzinome, wenn bei Diagnose ein TNM-Stadium T3-4 oder N1-3 oder M1 vorliegt, sowie weitere spezifische Histologien.

Erkrankung nach ICD 10EKNKKN (nur > 18 Jahre)
Bösartige NeubildungenC00.0 – C76.8
C80.0 – C96.9
(einschließlich C44)
C00.0 – C76.8
C80.0 – C96.9
(inkl. bestimmter C44*)
In-situ NeubildungenD00.0 – D09.9
(einschließlich D04)
D00.0 – D09.9
(einschließlich D04)
Gutartige Neubildungen des ZNSD32.-, D33.-,
D35.2, D35.3, D35.4
D32.-, D33.-,
D35.2, D35.3, D35.4
Neubildungen unsicheren oder unbekannten VerhaltensD37.0 – D48.9D39.1,
D41.4,
D42.-, D43.-,
D44.3, D44.4, D44.5,
D45, D46.-,
D47.1, D47.3,D47.4, D47.5
– Meldungen zu sekundären Neubildungen (C77.-, C78.-, C79.-) werden nicht entgegengenommen, diese müssen unter der ICD des Primärtumors als Verlaufsmeldung gemeldet werden.
– *Meldepflichtig ab Erstdiagnosedatum 20.09.2023. Dies betrifft Plattenepithelkarzinome, wenn bei Diagnose ein TNM-Stadium T3-4 oder N1-3 oder M1 vorliegt, sowie weitere spezifische Histologien.

Übersicht der Meldeanlässe und Meldungstypen

MeldungstypWann Sie eine Meldung dieser Art abgeben müssen?Beispiele, wann Sie keine Meldung dieser Art abgeben müssen.
AllgemeinMelden Sie als Ärztin/Arzt Ihre eigenen Leistungen, die Sie in Ihrer Einrichtung erbracht haben.
 
In allen Fällen sind Eckdaten zur Erkrankung (ICD-10-Code, Erstdiagnosedatum, Seitenlokalisation, ggf. Histologiecode, die so genannten Mindestangaben) erforderlich, um Ihre Meldung im Register dem richtigen Tumor zuordnen zu können.
Wenn Sie von der Leistung einer Kollegin/eines Kollegen durch Arztbriefe erfahren.
DiagnosemeldungMit der Diagnosemeldung wird die Erstdiagnose der Tumorerkrankung gemeldet.
 
Melden Sie die Diagnosestellung, wenn Sie die erforderlichen Schritte zur Diagnosestellung und Diagnosesicherung durchgeführt und das Ergebnis mit der Patientin/dem Patienten besprochen haben.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass es sich um eine Tumorerkrankung handelt (Verdachtsdiagnose).
 
Wenn die Patientin/der Patient nach extern erfolgter Diagnosestellung zu Ihnen zur weiteren Therapie überwiesen wurde.
 
Wenn Sie ein Rezidiv der Tumorerkrankung feststellen. Rezidive sind als Verlauf der Tumorerkrankung zu melden.
Therapiemeldung OPWenn Sie die Patientin/den Patienten operiert haben, um den Tumor oder seine Metastasen zu verkleinern oder zu entfernen.Wenn Sie bei einem Krebspatienten eine OP ausschließlich zur Linderung von Symptomen oder zur Wiederherstellung von Gewebestrukturen durchgeführt haben, bei der kein Tumorgewebe entfernt wurde.
Therapiemeldung StrahlentherapieWenn Sie bei der Patientin/dem Patienten eine Bestrahlungstherapie durchführen. Meldepflichtig sind jeweils die erste und letzte Gabe (Behandlungsbeginn, Behandlungsende).Wenn die Patientin/der Patient in Ihrer Einrichtung in einem Belegbett liegt, die Strahlentherapie aber von einer angeschlossenen Strahlentherapiepraxis durchgeführt wird.
Therapiemeldung systemische TherapieWenn Sie der Patientin/dem Patienten eine medikamentöse Therapie zur Behandlung der Krebserkrankung verordnen (Behandlungsbeginn).
 
Wenn Sie eine medikamentöse Therapie bei der Patientin/dem Patienten beenden (Behandlungsende). Dies gilt auch, wenn die Therapie ursprünglich in einer anderen Einrichtung begonnen wurde.
 
Wenn Sie eine abwartende Therapiestrategie wie Watchful Waiting, Active Surveillance oder Wait and See verfolgen.

Wenn Sie eine Stammzelltransplantation durchgeführt haben.
Wenn Sie der Patientin/dem Patienten Medikamente zur Symptomlinderung verordnen, wie z. B. Schmerzmittel oder Antiemetika
VerlaufsmeldungWenn Sie eine Nachsorgeuntersuchung durchgeführt haben, sodass Sie Aussagen dazu machen können, wie es der Patientin/dem Patienten geht und wie sich die Tumorerkrankung aktuell darstellt (Gesamtbeurteilung, Tumorstatus des Primärtumors, der Lymphknoten und der Metastasen).
 
Wenn Sie dabei einen Progress, ein Rezidiv oder neue Metastasen entdeckt haben, ist dies immer meldepflichtig (Statusänderung).
 
Wenn Sie bei der Untersuchung keine Änderungen feststellen konnten oder weiterhin Tumorfreiheit bestätigen können, ist dies im empfohlenen Nachsorgezeitraum für die Erkrankung meldepflichtig (Statusmeldung). Außerhalb des Nachsorgezeitraums ist die Einwilligung der Patientin/des Patienten zur Meldung erforderlich (Meldeberechtigung).
Wenn die Patientin/der Patient kurz Ihre Einrichtung besucht hat, um ein Rezept abholen, ohne untersucht worden zu sein.
 
Wenn Sie eine Nachsorgeuntersuchung außerhalb des empfohlenen Nachsorgezeitraums durchgeführt haben, keine Auffälligkeiten feststellen konnten, aber die Patientin/der Patient nicht in die Übermittlung der Meldung eingewilligt hat.
PathologiemeldungWenn Sie nachweislich einen Tumor befunden, also zum Beispiel histologisch eine invasive oder in-situ-Histologie feststellen.

Wenn Sie zur Überprüfung einer neoadjuvanten Therapie eine Untersuchung durchführen und dabei ypT0 / ypN0 / Tumorgröße = 0 feststellen können. Die Felder zur ICD-10 und ICD-O-3 sind dabei entsprechend des ursprünglich festgestellten Primärtumors zu befüllen.
Wenn Sie keinen Tumor befunden, also keine invasive oder in-situ-Histologie feststellen.

Wenn Sie ein Präparat begutachten, das nicht humanen Ursprungs ist.
TumorkonferenzmeldungFür Tumorkonferenzen besteht keine Meldepflicht. Die Einwilligung der Patientin/des Patienten ist erforderlich (Meldeberechtigung).
 
Melden Sie die Tumorkonferenz, wenn Sie die Patientin/den Patienten in der Konferenz vorgestellt haben.

Melden Sie eine Tumorkonferenz des Typs „Therapieempfehlung ohne Tumorkonferenz“ und „Abweichung auf Patientenwunsch = ja“, wenn Sie der Patientin/dem Patienten eine Therapie empfohlen haben, die Patientin/der Patient diese aber ablehnt.
Wenn Sie an einer Konferenz beteiligt waren, in der die Patientin/der Patient vorgestellt wurde.
 
Wenn die Patientin/der Patient in die Übermittlung der Tumorkonferenzmeldung nicht eingewilligt hat.
TodesmeldungWenn Sie den Tod der Patientin/des Patienten in Ihrer Einrichtung festgestellt haben, die Todesursache kennen und einschätzen können, ob der Tod tumorbeding eingetreten ist.Wenn Sie in der Zeitung gelesen haben, dass Ihre Patientin/Ihr Patient verstorben ist.
Weitere ausführliche Beispiele zur Meldepflicht finden Sie im Handbuch im Kapitel „Zu welchen Anlässen muss/darf gemeldet werden?“

Basisdatensatz

Voraussetzung für den zu übermittelnden Datensatz ist der einheitliche onkologische Basisdatensatz (oBDS), der maßgeblich von der ADT und der GEKID, gemeinsam mit der Plattform § 65c im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge nach § 65c SGB V entwickelt wurde. Der oBDS definiert einen bundesweit einheitlichen Standard für alle Tumorarten und schafft die Voraussetzung für eine einheitliche Erfassung und Auswertung. Für die Entgegennahme des aktualisierten Basisdatensatzes gibt es ein ebenfalls aktualisiertes Schema in Version 3.0.0.

Neben festgelegten Merkmalen zu Diagnose, Therapie und Verlauf von Krebserkrankungen beinhaltet der Basisdatensatz aktuell vier ergänzende organspezifische Module:

  • Mammakarzinom
  • Kolorektales Karzinom
  • Prostatakarzinom und
  • Malignes Melanom.

Die Landeskrebsregister nehmen Meldungen seit spätestens Anfang 2023 in der neuen oBDS-Version entgegen. Nach einer Übergangszeit werden ältere Versionen nicht mehr angenommen.

Meldeberechtigung

Um seine grundlegende Aufgaben noch besser zu erfüllen, benötigt das KKN auch solche Angaben zu der Erkrankung, für die eine Meldeberechtigung, aber keine Meldepflicht vorliegt. Dies gilt z. B., wenn der Erkrankungsfall im Rahmen einer Tumorkonferenz erörtert wurde, aber auch für Nachsorgeuntersuchungen, die bei der Patientin/dem Patienten Tumorfreiheit bestätigen und für die keine Nachsorgeempfehlung in einer Leitlinie gegeben wird.

Solche Daten sind für die weiteren Auswertungen sehr wichtig, weil vor allem Verlaufsdaten für die Beurteilung der Behandlungsqualität entscheidend sind. Hier besteht keine Meldepflicht; Sie als behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt dürfen dem KKN diese Daten jedoch mit der schriftlichen Einwilligung der Betroffenen übermitteln.

Meldeberechtigte Meldeanlässe

Für die Übermittlung meldeberechtigter Meldeanlässe, im Einzelnen sind das unauffällige Verlaufsmeldungen außerhalb der Leitlinienempfehlung und Daten zu Tumorkonferenzmeldungen (§ 7 GKKN), sind Sie nur mit der Einwilligung der betroffenen Person berechtigt. Die dazu notwendige Einwilligungserklärung finden Sie am Ende des Patienteninformationsflyers.

Meldepflicht und Informationspflicht bei Statusmeldungen

Grafische Darstellung der Meldepflicht für Entitäten mit und ohne Leitlinienempfehlung zur Nachsorge
Telefonistin mit Headset

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