Die Meldepflicht bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in Niedersachsen bestimmte Informationen zu Krebserkrankungen gesetzlich an die Landeskrebsregister übermitteln müssen.
Ziel der Meldepflicht ist es, den gesamten Behandlungsverlauf zu dokumentieren, die Qualität der onkologischen Versorgung zu verbessern und Erkenntnisse für Forschung und Gesundheitsversorgung zu gewinnen. Eine gesonderte Einwilligung der Patientinnen und Patienten zur Datenübermittlung ist für diese gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen nicht erforderlich; sie müssen jedoch über die Datenverarbeitung und ihre Rechte informiert werden.
Antworten auf häufige Fragen zur Meldepflicht
Wer ist meldepflichtig in Niedersachsen?
Nach dem Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN) sind alle in Niedersachsen tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Tumorerkrankungen feststellen oder behandeln, zu einer Meldung verpflichtet.
In Einrichtungen mit mehreren Ärztinnen und Ärzten müssen die Meldungen an das KKN nicht von jeder Ärztin oder jedem Arzt einzeln übermittelt werden.
- In Einrichtungen mit mehreren Ärztinnen und Ärzten kann eine Person die Meldungen stellvertretend für alle übermitteln. Diese Möglichkeit besteht sowohl für ambulante als auch für stationäre Einrichtungen. Soll die Meldungsübermittlung stellvertretend für mehrere Personen wahrgenommen werden, ist hierfür eine entsprechende Meldeberechtigung durch das KKN erforderlich. Bitte setzen Sie sich dazu mit dem KKN in Verbindung. Unabhängig davon müssen sich alle meldepflichtigen Ärztinnen und Ärzte beim KKN registrieren und bleiben für die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Meldungen verantwortlich.
- In Kliniken oder Einrichtungen der ambulanten spezialfachärztliche Versorgung (ASV) kann eine verantwortliche Person als kooperierende Einrichtung benannt werden und die Meldungen im Namen aller meldepflichtigen Ärztinnen und Ärzte der Klinik bzw. ASV an das KKN übermitteln. Als kooperierende Einrichtung erhalten Sie außerdem nach Beantragung quartalsweise Follow-up-Daten zu von Ihnen gemeldeten Fällen zur Qualitätssicherung.
Welche Meldeanlässe sind meldepflichtig?
- Diagnose einer Krebserkrankung
- Histopathologische, zytologische, molekularpathologische oder autoptische Sicherung der Diagnose
- Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme
- Therapierelevante Änderung im Erkrankungsverlauf, insbesondere das Wiederauftreten der zu behandelnden Krebserkrankung, insbesondere Auftreten von Rezidiven oder Metastasen, Voranschreiten oder Rückbildung der Tumorerkrankung oder unerwünschte Wirkungen
- Nachsorgeuntersuchungen ab 01.01.2021 gemäß Leitlinienprogramm Onkologie, die Tumorfreiheit ergeben oder keine Abänderung der Therapie nach sich ziehen
- Tod der Patientin oder des Patienten mit verursacht durch eine Tumorerkrankung.
Welche Erkrankungen sind meldepflichtig?
Tumorerkrankungen sind bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Frühstadien sowie gutartige Neubildungen, die vom Zentralnervensystem nach Kapitel II der Internationalen Klassifizierung der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) ausgehen sowie bestimmte Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens.
Für nicht-melanozytäre Hautkrebsarten gilt: Wenn Sie solche Hauttumoren ab dem 20.09.2023 erstmals diagnostizieren, sind für diese Erkrankungen die Diagnose, die Diagnosesicherung, Therapien und Verlaufsuntersuchungen meldepflichtig an das KKN. Dies betrifft Plattenepithelkarzinome, wenn bei Diagnose ein TNM-Stadium T3-4 oder N1-3 oder M1 vorliegt, sowie weitere spezifische Histologien.
Zwischen KKN und EKN erfolgt über eine gemeinsame Datenannahmestelle eine enge Zusammenarbeit, so dass nur eine Meldung für beide Krebsregister übermittelt werden muss. Die Daten werden je nach Zuständigkeit dem jeweiligen Register zugeordnet und verarbeitet.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Erkrankungen an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (EKN) bzw. an das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN) meldepflichtig sind. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorgaben sowie das Melderhandbuch.
| Erkrankung nach ICD-10 | EKN | KKN (ab 18 Jahren) |
|---|---|---|
| Bösartige Neubildungen | C00.0–C76.8 C80.0–C96.9 (einschließlich C44) | C00.0–C76.8 C80.0–C96.9 (inkl. bestimmter C44*) |
| In-situ-Neubildungen | D00.0–D09.9 (einschließlich D04) | D00.0–D09.9 (außer D04) |
| Gutartige Neubildungen des Zentralnervensystems (ZNS) | D32.-, D33.- D35.2, D35.3, D35.4 | D32.-, D33.- D35.2, D35.3, D35.4 |
| Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens | D37.0–D48.9 | D39.1 D41.4 D42.-, D43.- D44.3, D44.4, D44.5 D45, D46.- D47.1, D47.3, D47.4, D47.5 |
Hinweise
- Meldungen zu sekundären Neubildungen (C77.-, C78.-, C79.-) sind unter der ICD des Primärtumors als Verlaufsmeldung bzw. Verlaufsgeschehen zu melden.
- * Für bestimmte Hauttumoren (C44) gelten besondere Meldekriterien. Meldepflichtig sind Plattenepithelkarzinome ab Erstdiagnosedatum 20.09.2023, wenn bei Diagnose ein TNM-Stadium T3–T4, N1–N3 oder M1 vorliegt sowie weitere im Melderhandbuch definierte Histologien.
Weiterführende Informationen:
Zum Melderhandbuch
Welche Meldung muss ich wann abgeben?
Die folgende Übersicht zeigt, wann eine Meldung an das KKN erforderlich ist und in welchen Fällen keine Meldung abgegeben werden muss.
Grundsätzlich gilt: Melden Sie als Ärztin oder Arzt Ihre eigenen Leistungen, die Sie in Ihrer Einrichtung erbracht haben. Für jede Meldung sind die Mindestangaben (u. a. ICD-10-Code, Erstdiagnosedatum, Seitenlokalisation und ggf. Histologiecode) erforderlich.
| Meldungstyp | Meldung erforderlich | Keine Meldung erforderlich |
|---|---|---|
| Diagnosemeldung | ✔ Erstdiagnose abgeschlossen ✔ Diagnosesicherung erfolgt ✔ Ergebnis mit Patientin/Patient besprochen | ✘ Verdachtsdiagnose ✘ extern, nicht von Ihnen gestellte Erstdiagnose ✘ Rezidiv (→ Verlaufsmeldung) |
| OP-Meldung | ✔ Tumor oder Metastasen operativ entfernt bzw. verkleinert | ✘ Ausschließlich symptomlindernde Operation ohne Tumorentfernung |
| Strahlentherapie | ✔ Behandlungsbeginn ✔ Behandlungsende | ✘ Durchführung ausschließlich durch externe Strahlentherapiepraxis |
| Systemische Therapie | ✔ Beginn der medikamentösen Therapie ✔ Ende der medikamentösen Therapie (auch, wenn die Therapie ursprünglich in einer anderen Einrichtung begonnen wurde) ✔ Watchful Waiting / Active Surveillance / Wait and See ✔ Stammzelltransplantation | ✘ Ausschließlich symptomlindernde Medikamente (z. B. Schmerzmittel, Antiemetika) |
| Verlaufsmeldung | ✔ Nachsorgeuntersuchung durchgeführt (Gesamtbeurteilung, Tumorstatus des Primärtumors, der Lymphknoten und der Metastasen) ✔ Progress festgestellt (Statusänderung) ✔ Rezidiv festgestellt (Statusänderung) ✔ Neue Metastasen festgestellt (Statusänderung) ✔ Statusmeldung im empfohlenen Nachsorgezeitraum | ✘ Rezeptabholung ohne Untersuchung ✘ Nachsorge außerhalb des empfohlenen Nachsorgezeitraums ohne Auffälligkeiten und ohne Einwilligung der Patientin/des Patienten |
| Pathologiemeldung | ✔ Invasive Histologie nachgewiesen ✔ In-situ-Histologie nachgewiesen ✔ ypT0 / ypN0 bzw. Tumorgröße = 0 nach neoadjuvanter Therapie | ✘ Kein Tumornachweis ✘ Präparat nicht-humanen Ursprungs |
| Tumorkonferenzmeldung | ✔ Patientin/Patient in der Tumorkonferenz vorgestellt und Einwilligung liegt vor ✔ „Therapieempfehlung ohne Tumorkonferenz“ und „Abweichung auf Patientenwunsch = ja“ bei Ablehnung der empfohlenen Therapie durch die Patientin bzw. den Patienten | ✘ Teilnahme an einer Tumorkonferenz ohne eigene Vorstellung der Patientin/des Patienten ✘ Keine Einwilligung zur Übermittlung der Tumorkonferenzmeldung |
| Todesmeldung | ✔ Tod der Patientin/des Patienten in der eigenen Einrichtung festgestellt ✔ Todesursache bekannt und Beurteilung der Tumorbedingtheit möglich | ✘ Tod ausschließlich aus indirekten Quellen bekannt (z. B. Zeitung oder Mitteilung Dritter) |
Weiterführende Informationen:
Zum Melderhandbuch
Was ist eine Meldeberechtigung?
Für Tumorkonferenzen und Verlaufsuntersuchungen außerhalb einer Nachsorgeempfehlung besteht keine Meldepflicht. Sie als behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt dürfen dem KKN diese Daten jedoch mit der Einwilligung der Betroffenen übermitteln. Die dazu notwendige Einwilligungserklärung finden Sie am Ende des Patienteninformationsflyers.
Wann besteht eine Meldepflicht und wann eine Meldeberechtigung?
Das Schaubild verdeutlicht den Unterschied zwischen Meldepflicht und Meldeberechtigung. Es zeigt, wann Verlaufs- und Nachsorgemeldungen an das KKN verpflichtend sind und wann sie freiwillig übermittelt werden können. Für Tumorkonferenzen und Verlaufsuntersuchungen außerhalb einer leitlinienempfohlenen Nachsorge besteht keine Meldepflicht. Sie können diese Daten dem KKN jedoch mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten übermitteln.

Bekomme ich eine Aufwandsentschädigung?
Für vollständige und korrekte Meldungen zu meldepflichtigen Erkrankungen an das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN) wird eine Aufwandsentschädigung im Sinne einer Meldevergütung gemäß § 65c Abs. 6 SGB V an die Meldenden gezahlt.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist bundesweit einheitlich nach der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014 und dem Schiedsspruch vom 24.02.2015 sowie der Vereinbarung vom 09.01.2024 festgelegt. Wann die Aufwandsentschädigung ausgezahlt wird und wie Sie einen Beleg über Ihre Auszahlungen erhalten, erfahren Sie im Handbuch.
Hinweis: Maßgeblich für die Höhe der Aufwandsentschädigung ist das Leistungsdatum der jeweiligen Meldung. Es gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen und Vereinbarungen.
| Meldungsart | Aufwandsentschädigung Leistungsdatum bis 31.01.2024 | Aufwandsentschädigung Leistungsdatum ab 01.02.2024 |
|---|---|---|
| Diagnosemeldung Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung. Leistungsdatum: Diagnosedatum | 18 Euro | 19,50 Euro |
| Verlaufsmeldung Meldung von Verlaufsdaten. Leistungsdatum: Datum der Verlaufsuntersuchung | 8 Euro | 9 Euro |
| Therapiemeldung Meldung von Therapie- und Abschlussdaten. Leistungsdatum: Therapiebeginn- oder Therapieende-Datum | 5 Euro | 9 Euro |
| Pathologiemeldung Meldung eines histologischen, labortechnischen oder zytologischen Befundes. Leistungsdatum: Datum der Befundung | 4 Euro | 4,50 Euro |

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