Der Nationale Krebsplan wurde im Juni 2008 vom Bundesministerium für Gesundheit ins Leben gerufen. Die drei Initiatoren des Nationalen Krebsplans sind die Deutsche Krebshilfe, die Deutsche Krebsgesellschaft und die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V.
Ziel war es, die im internationalen Vergleich gute onkologische Versorgung in Deutschland, die Krebsfrüherkennung, die Qualitätssicherung und die effiziente Krebsbehandlung weiterzuentwickeln. Dabei ist es gelungen, Länder, Krankenkassen, Rentenversicherung, Leistungserbringer, Wissenschaft und Patientenverbände als engagierte Partner für die Zusammenarbeit zu gewinnen.
Im Nationalen Krebsplan wurden zunächst vier Handlungsfelder aufgestellt, in denen ein dringlicher Handlungsbedarf gesehen wurde:
- Handlungsfeld 1: Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung
- Handlungsfeld 2: Weiterentwicklung der onkologischen Versorgungsstrukturen und der Qualitätssicherung
- Handlungsfeld 3: Sicherstellung einer effizienten onkologischen Behandlung
- Handlungsfeld 4: Stärkung der Patientenorientierung und Patienteninformation.
Ein wichtiges Ergebnis des Nationalen Krebsplans ist das am 9. April 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (kurz: Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz | KFRG).
Das KFRG folgt den Umsetzungsempfehlungen des Nationalen Krebsplans, indem es die Einrichtung regionaler klinischer Krebsregister, die als fachlich unabhängige Einrichtungen alle wichtigen, im Verlauf einer Krebserkrankung und ihrer Behandlung anfallenden Daten erfassen, in allen Bundesländern vorschreibt. Diese sollen fachlich unabhängig arbeiten, und sie sollen alle Behandlungsschritte sowie den individuellen Krankheitsverlauf jeder Patientin/jedes Patienten zentral erfassen. Durch das Gesetz werden einheitliche Voraussetzungen für die Erfassung des gesamten Behandlungsverlaufs von Krebspatientinnen/Krebspatienten einschließlich des Behandlungsergebnisses sowie für die Darstellung der Ergebnisqualität geschaffen. Die Länder regeln die erforderlichen Kooperationsstrukturen, die Prozesse zur Erhebung, Übermittlung und Auswertung von Daten zu Krebs und Krebsbehandlung, die Datenströme sowie landesspezifische Besonderheiten durch eigene (Ausführungs-)Gesetze.
Mit dem im September 2017 verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes in Niedersachsen sind die landesrechtlichen Grundlagen für die Umsetzung des KFRG auch in Niedersachsen gegeben.
Das Gesetz zur Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes in Niedersachsen enthält die eigentliche Aufgabenbeschreibung für das Klinische Krebsregister Niedersachsen (Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)) und die Regelungen zur Errichtung des KKN als eigenständige Rechtspersönlichkeit (Gesetz über die Anstalt „Klinisches Krebsregister Niedersachsen“ und die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen (GAnstKKN)).
Gesetze & Verordnungen
Das Gesetz zur Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes in Niedersachsen beinhaltet folgende Artikel:
- Artikel 1 | Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN) – gültig ab 19.03.2024
- Artikel 2 | Änderung des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen
- Artikel 3 | Gesetz über die Anstalt „Klinisches Krebsregister Niedersachsen“ und die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen (GAnstKKN)
Die Datenübermittlungsverordnung des KKN (KKN-DÜVO) ist vom zuständigen Fachministerium durch Bekanntmachung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl. Nr. 8/2019) veröffentlicht worden. Die Verordnung regelt das Verfahren der Datenübermittlung zum Zweck der Zertifizierung und Rezertifizierung von Zentren der onkologischen Versorgung und das Verfahren zur Anerkennung als kooperierende Einrichtung durch das KKN.
Die KKN-Datenbestimmungsverordnung (KKN-DBestVO) vom 14. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 262), geändert durch Verordnung vom 16.12.2020 (Nds. GVBl. S. 508) regelt die zu übermittelnden Basisdaten und die landesspezifischen Daten inkl. technischer Anforderungen, das Abrechnungsverfahren und die Aufwandsentschädigungen.
Die Datenverarbeitungsverordnung des KKN (KKN-DVerarbVO) wurde vom zuständigen Fachministerium im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl. Nr. 3/2019, S. 16) bekannt gemacht. Die Verordnung regelt die Grundsätze der Verarbeitung von Daten im Vertrauens- und im Registerbereich des KKN und im Austausch mit der Vertrauens- und der Registerstelle des EKN.