Gemäß § 13 GKKN können Krankenhäuser mit mindestens einem zertifizierten Organkrebszentrum bzw. mit einem zertifizierten onkologischen Zentrum oder Einrichtungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) mit hochspezialisierten Leistungen wie onkologische Erkrankungen mit Sitz in Niedersachsen als kooperierende Einrichtung anerkannt werden.
Welche Vorteile gibt es für eine kooperierende Einrichtung?
Die Datenübermittlung muss nicht einzeln durch alle Abteilungen aus dem Krankenhaus oder durch alle Einrichtungen, zu denen eine Kooperationsvereinbarung vorliegt, erfolgen, sondern durch eine verantwortliche Person. Das gleiche gilt für die Einrichtungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung.
Bei Bedarf können durch den Vertrauensbereich des KKN weitere Daten zu betroffenen Personen, für die bereits eine Übermittlung der Meldungen durch die kooperierende Einrichtung erfolgte, der kooperierenden Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich dabei um folgende Daten:
- Sterbedatum
- Todesursache
- festgestellte Tumorfreiheit und
- die weiteren für Tumorzentren gemäß § 19 Abs. 3 GKKN vorgesehenen Daten.
Für die Tumorzentren sind folgende Daten zu Zwecken der Qualitätssicherung oder der Zertifizierung vorgesehen:
- klinischen Daten gemäß § 3 Abs. 13 GKKN
- Identitätsdaten nach § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 GKKN in chiffrierter Form:
- Familienname, Vornamen, frühere Namen, Titel
- Geschlecht
- Anschrift
- Geburtsdatum
- Krankenversicherungsnummer
- Sterbedatum
- Melderstammdaten nach § 3 Abs. 4 Nrn. 1-4 GKKN
- Vorname und Name der Ärztin/des Arztes oder der Zahnärztin/des Zahnarztes
- Angabe der Facharzt- oder Fachzahnarztbezeichnung
- Institutionskennzeichen
- die lebenslang vergebene Arztnummer (LANR)
- Anschrift der Institution oder Betriebsstätte und die Betriebsstättennummer (BSNR)
Wie läuft die Beantragung ab?
Sie senden das Antragsformular vollständig ausgefüllt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail an info@kk-n.de oder per Post an den Vertrauensbereich des KKN.
Nachdem Ihr Antrag auf Anerkennung als kooperierende Einrichtung angenommen wurde, stellen Sie einen Zugangsantrag für das Melderportal (s. Anleitung zur Registrierung im Melderportal).
Wenn Sie Ihre Zugangsdaten zum Melderportal per E-Mail erhalten haben, aktivieren Sie bitte Ihren Melderportal-Zugang.
Für einen ersten technischen und inhaltlichen Prüflauf übermitteln Sie anschließend Daten über Ihren aktivierten Melderportal-Zugang.
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und nach erfolgreichem Prüflauf entscheidet der Vertrauensbereich innerhalb von drei Monaten über die Anerkennung als kooperierende Einrichtung und informiert Sie schriftlich.
Bitte beachten Sie …
Sie sind verpflichtet, Änderungen bei den folgenden Punkten dem Vertrauensbereich einmal jährlich mitzuteilen:
- die Teamnummer und die Namen der Teamleitung und der Teammitglieder in der ASV (nur notwendig bei Antragstellung als ASV)
- die Liste der in den einzelnen Fachabteilungen, Instituten oder Kliniken verantwortlichen Meldepflichtigen oder Meldeberechtigten – inklusive der Melder-ID
- die internen Regelungen zum datenschutzgerechten Umgang mit den aus dem KKN übermittelten Daten
- die Krebsregistrierung im Auftrag eines zertifizierten Organkrebszentrums oder bei onkologischen Zentren die aktuelle Zertifizierungsurkunde oder den Nachweis, dass ein Antrag auf Zertifizierung gestellt wurde
- die Übernahme der Meldungen an das KKN durch die antragstellende Einrichtung für eine andere Einrichtung bzw. Änderungen hinsichtlich der zwischen diesen Beteiligten geschlossenen Kooperationsvereinbarung
Änderungen im Übrigen sind dem Vertrauensbereich des KKN unverzüglich mitzuteilen.